AVB

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

1. Anmeldung

1.1. Die Anmeldung zur WestGenuss-Messe hat unter Anerkennung dieser Veranstaltungsbedingungen mittels vollständig ausgefülltem und mit rechtsverbindlicher Unterschrift sowie Firmenstempel versehenem Anmeldeformular zu erfolgen und ist verbindlich. Das Anmeldeformular ist an die MATIMAKO EVENT UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: Matimako) per Post, per Fax oder als Scan per E-Mail zurückzusenden. Ein Vertrag kommt erst nach expliziter Buchungsbestätigung durch Matimako zustande. Diese kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen.

1.2. Eine bedingte oder vorbehaltliche Anmeldung wird nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich (per Post, Fax, E-Mail) von Matimako bestätigt wurde.

1.3. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden

1.4. Spezielle Platz-/Platzierungswünsche werden - sofern im Rahmen des Möglichen – berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden.

1.5. In jedem Fall gilt, dass verfügbare Flächen nach Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen vergeben werden.

1.6. In dem Fall, dass die verfügbaren Flächen bereits vor Anmeldeschluss ausgebucht sind, kommt ein Vertrag nicht zustande.

1.7. Einen Rechtsanspruch auf eine Ausstellungsfläche besteht nicht.

2. Kooperations- / Gemeinschaftsstände, Untervermietung, Unteraussteller

2.1. Es ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung Seitens Matimako untersagt, gebuchte und bestätigte, zugewiesene Stände oder Teile von Ständen / Standflächen Dritten (Untermietern, Unterausstellern) zu überlassen, die in keinem Vertragsverhältnis mit Matimako stehen. Dies gilt sowohl für entgeltlichen als auch unentgeltliche Überlassungen.

2.2. Für jeden Dritten, der eine vom Vertragspartner gebuchte Standfläche mit nutzt, egal ob persönlich vor Ort oder nur mit einer Produkt-/Präsentationspräsenz fallen Kosten gemäß der für das Event gültigen Preisliste für Standflächen (Punkt Untermieter / Unteraussteller) an.

2.3. Aussteller, die im Gewerbe- / Geschäftszweck mehrere Marken / Firmen repräsentieren, präsentieren und vertreiben, wie z.B. Großhändler, Importeure, Multi-Marken-Vertriebsunternehmen fallen nicht unter diese Regelung:

2.4. Eine Aufnahme von Untermietern / Unterausstellern am gebuchten Stand, ohne explizite, schriftliche Zustimmung von Matimako (per Post, Fax oder E-Mail), berechtigt Matimako den mit dem Aussteller geschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. Zudem kann eine Standräumung auf Kosten des Ausstellers veranlasst werden. Der Aussteller verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Aussteller nicht zu.

2.5. Die vom Stand geräumten Gegenstände werden auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers eingelagert. Zur Deckung der Kosten erwirbt Matimako ein Pfandrecht an den eingelagerten Gegenständen, die – nach schriftlicher Mitteilung an den Aussteller, unter Vorbehalt weiter ausbleibender Zahlungen – veräußert werden können. Der Mehrerlös wird nach Abzug aller Kosten an den Aussteller überwiesen.

2.6. Die Haftung von Matimako im Falle von Beschädigung, Verlust oder Untergang ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.7. Matimako wird Seitens des Ausstellers von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des unberechtigten Untermieters / Unterausstellers freigestellt.

3. Leistungen, Kosten und Zahlungsbedingungen

3.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und dem Zustandekommen des Vertrages entstehen dem Aussteller für die Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung Kosten aus den nachfolgenden Positionen:

a.) Standmiete (inkludiert sind Standplatz / ggf. Zelt, Strompauschale 300W, Umweltpauschale, Spülservice / Glastausch, Basiseintrag Messemedien Print und Digital,)
b.) wenn bestellt Eis
c.) wenn ausdrücklich gebucht: Sonderausstattung Stand laut Preisliste

3.2. Nach Zugang der Buchungsbestätigung erhält der Aussteller eine Abschlagsrechnung über 50% der Kosten, die sofort zur Zahlung, ohne Abzug, an die auf der Rechnung angegebene Kontoverbindung fällig ist. Der Restbetrag ist spätestens 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Zahlung, ohne Abzug, fällig.

3.3. Erfolgt eine Anmeldung erst 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder später, werden 100% der Kosten von Matimako in Rechnung gestellt, die sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.

3.4. Kosten für Bestellungen zu den Positionen 3.1.b und 3.1.c können – nach eigenem Ermessen von Matimako – höhere Abschläge, bis hin zu 100% der veranschlagten Kosten in Rechnung gestellt werden.

3.5. Ein Stromverbrauch von 300W ist im Standpreis inkludiert. Die Bereitstellung des Stromanschlusses beinhaltet die Stromversorgung in den Auf- und Abbauzeiten sowie zu den Öffnungszeiten der Veranstaltung. Wird außerhalb dieser Zeiträume eine Stromversorgung vom Aussteller benötigt, ist diese gesondert zu buchen und zu vergüten.

3.6. Eine Umweltpauschale für den am gebuchten Stand angefallenen Müll ist im Standpreis inkludiert. Hierzu stellt der Veranstalter entsprechend vom beauftragten Entsorgungsunternehmen bereitgestellte Behältnisse (Müllsäcke, Mülltonnen, Container etc.) bereit, die vom Aussteller zur Entsorgung des am Stand angefallenen Mülls genutzt werden müssen. Eine Mülltrennung kann vom beauftragten Entsorgungsunternehmen vorgeschrieben werden und ist vom Aussteller einzuhalten. Der Stand ist nach Abbauende besenrein an den Veranstalter zu übergeben. Ein Verstoß gegen die Müllregelung, die Verwendung falscher Behältnisse und die nicht besenreine Übergabe des Standes nach Abbauende können zusätzliche Kosten anfallen, die da sind 130€ / Std. pro Mitarbeiter für Arbeitszeit im Rahmen der Müllregelungen sowie 150€/m² für die ordnungsgemäße Entsorgung angefallenen Mülls am gebuchten Stand.

3.7. Gerät der Aussteller mit der Zahlung einer Rechnung für eine von ihm gebuchte Leistung in Verzug, ist Matimako berechtigt – nach Ablauf einer angemessenen Frist – vom Vertrag zurück zu treten. Die gesetzlich geregelten Fälle, bei denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.

3.8. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag oder einer nicht fristgerechten Kündigung des Vertrages entstehen dem Aussteller Kosten gemäß Punkt 4.x., insofern der Aussteller nicht nachweisen kann, das Matimako gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

3.9. Für alle vom Aussteller nicht erfüllten Vertragspflichten hat Matimako am auf die Veranstaltung eingebrachten Ausstellergut inkl. Waren und Standausstattung ein Pfand- und Zurückhaltungsrecht. Die gepfändeten oder zurückbehaltenen Gegenstände können auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers eingelagert und nach schriftlicher Mitteilung an den Aussteller, unter Vorbehalt weiter ausbleibender Zahlungen – veräußert werden. Der Mehrerlös wird nach Abzug aller Kosten an den Aussteller überwiesen. Die Haftung von Matimako im Falle von Beschädigung, Verlust oder Untergang der gepfändeten / zurückbehaltenen Güter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Rücktritt vom Vertrag / Kündigung des Vertrages

4.1. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt Matimako den Vertragspartnern / Ausstellern ein vertragliches Kündigungsrecht.

4.2. Der Rücktritt vom Vertrag / die Vertragskündigung muss in Schriftform erfolgen und wird erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritts / der Kündigung durch Matimako wirksam. Diese kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen.

4.3. Im Falle eines Rücktritts / einer Vertragskündigung fallen folgende Kosten für den Rücktretenden / Vertragskündigen Aussteller an:

- bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% der unter Nr. 3.1. dieser Veranstaltungsbedingungen vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.

- bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 75% der unter Nr. 3.1. dieser Veranstaltungsbedingungen vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.

- bei Rücktritt / Kündigung ab dem 59 Tag werden 100% der unter Nr. 3.1. dieser Veranstaltungsbedingungen vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.

Dem rücktretenden / kündigenden Vertragspartner steht das Recht zu, nachzuweisen, dass Matimako gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Ausstellungsgüter, Exponate, Standausstattung

5.1. Der Aussteller ist verpflichtet Matimako bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung eine Liste mit allen am gebuchten Stand angebotenen Produkte und wesentlicher Exponate zur Verfügung zu stellen.

5.2. Die Folgenden Exponate und Standausstattungen sind durch Matimako genehmigungspflichtig:
- feuergefährliche Exponate / Standausstattungen
- geruchsintensive Exponate / Standausstattungen
- erschütterungssensitive Exponate / Standausstattungen
- Standausstattungen / Exponate, die mehr als 500 € Wert haben
- Exponate / Standausstattungen deren Einsatz / Vorführung mit großer Lautstärke verbunden sind

5.3. Ausstellungsgüter, Exponate oder Standausstattungen die eine erhebliche Störung des Veranstaltungsablaufes hervorrufen oder zu einer Gefährdung / Beeinträchtigung von Veranstaltungsbesuchern, Ausstellern, Mitarbeitern des Veranstalters oder auch Ausstellungsgütern, Exponaten oder Standausstattungen anderer Aussteller führen z.B. durch Aussehen, Geräusche, Geruch, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften, auf Verlangen von Matimako unverzüglich entfernt werden.

5.4. Diese Verpflichtung besteht ebenfalls, sofern auf entsprechende Ausstellungsgüter, Exponate und Standausstattungen sowie deren Eigenschaften bei der Anmeldung hingewiesen wurde und Matimako diese genehmigt hat.

5.5. Kommt der Aussteller der Aufforderung zum Entfernen nicht unverzüglich nach, hat Matimako das Recht die entsprechenden Ausstellungsgüter / Exponate Standausstattungen auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Zur Deckung der Kosten erwirbt Matimako ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Die gepfändeten Gegenstände können nach schriftlicher Mitteilung an den Aussteller, unter Vorbehalt weiter ausbleibender Zahlungen – veräußert werden. Der Mehrerlös wird nach Abzug aller Kosten an den Aussteller überwiesen. Die Haftung von Matimako im Falle von Beschädigung, Verlust oder Untergang der gepfändeten Güter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Aussteller erwachsen hieraus keine Ansprüche gegen Matimako, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.

5.6. Soweit der Aussteller Standausstattung gebucht / über den Veranstalter gemietet hat, ist er verpflichtet etwaig fehlende Gegenstände, Beschädigungen oder den Verlust unverzüglich schriftlich an Matimako zu melden. Der Aussteller ist verpflichtet die gemietete Ausstattung nach Ende der Veranstaltung vollständig, in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand an Matimako zurück zu geben. Die Beweislast obliegt dem Aussteller.

5.7. Werden gemietete Gegenstände während der Mietzeit beschädigt, so ist der Mieter hierfür vollumfänglich ersatzpflichtig, wenn die Beschädigung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde. Erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstandes stehen einer Beschädigung gleich. Gläser, Geschirr und Besteck können ungespült, nur von Essensresten befreit, ohne weitere Reinigung, jedoch sortenrein zurückgegeben werden.

5.8. Eine unterbliebene Rückgabe oder die Rückgabe einer Mindermenge führen ebenfalls zur Ersatzpflicht des Mieters.

5.9. Für Beschädigungen die Erfüllungsgehilfen und Dritte verursachen, deren Umgang mit dem gemieteten Gegenstand dem Mieter zuzurechnen sind, haftet dieser bei der Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.

6. Haftung, Versicherung

6.1. Es obliegt ausschließlich dem Aussteller, die von ihm auf die Veranstaltung eingebrachten und gebuchten / gemieteten Ausstellungsgüter / Exponate / Standausstattungen ordnungsgemäß gegen alle Risiken des Transportes, der Montage, der Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Diebstahl, Beschädigung etc. zu versichern.

6.2. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung ist Matimako 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen

6.3. Für Verluste und Schäden am Stand oder der Standausstattung, an Exponaten und Ausstellungsgütern sowie anderen Vermögenswerten, die dem Vertragspartner, dem Aussteller, dessen Vertretern, Mitarbeitern sowie Gästen und Besuchern des Ausstellers gehören, sowie sonstige Sachschäden, ist die Haftung von Matimako auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mittelbare Schäden sowie entgangener Gewinn sind von der Haftung ausgeschlossen.

6.4. Matimako haftet bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, auch seiner leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, für den hierdurch entstandenen Schaden.

6.5. Im Übrigen haftet Matimako, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind, sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischen Weise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Einzelfall ist die Haftung von Matimako aber auf den vierfachen Rechnungsbetrag begrenzt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

7. Gewährleistung

7.1. Reklamationen wegen etwaiger Mängel der Ausstellungsfläche, des Standes oder gebuchter Standausstattungen sind Matimako unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens aber nach Abschluss des Standaufbaus schriftlich mitzuteilen, so dass Matimako aufgetretene und anerkannte Mängel abstellen kann.

8. Standbesetzung

8.1. Der Aussteller ist verpflichtet den von ihm gebuchten Stand während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ständig mit Personal zu besetzen.

9. Vorführungen, Aktionen, Werbung

9.1. Vorführungen und Aktionen aller Art bedürfen einer vorherigen, schriftlichen Genehmigung Seitens Matimako. Vorführungen und Aktionen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Veranstaltungsablaufes führen, die gegen behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder die guten Sitten verstoßen, ebenso wie Aktionen und Vorführungen, die politischen, religiösen oder weltanschaulichen Charakter haben, können trotz vorliegender Genehmigung durch Matimako Seitens Matimako eingeschränkt oder untersagt werden. Eine Zuwiderhandlung berechtigt Matimako zur Unterbindung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers.

10. Auf- und Abbau

10.1. Der Auf- und Abbau des Standes, die Anlieferung und Abholung der Ausstellungsgüter sowie die Rückgabe gemieteter Standausstattungsgegenstände und die Übergabe der gemieteten Standfläche an den Veranstalter, nach Beendigung der Veranstaltung hat zu den von Matimako angegebenen Zeiten zu erfolgen.

10.2. Der Aussteller ist nicht berechtigt vor Beginn der Auf- und Abbauzeiten mit dem Auf- bzw. Abbau des gebuchten und zugewiesenen Standes zu beginnen.

10.3. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung ist Matimako berechtigt, eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10% und maximal 20% der unter Nr. 3.1.a vereinbarten Kosten zu verlangen.

10.4. Ausstellungsgüter, Waren und Standausstattungen, die bis zum Ende der Abbauzeit nicht vom Aussteller abgeholt wurden, können von Matimako auf Gefahr und Kosten des Ausstellers eingelagert werden. Hiernach gelten die Regelungen aus Nr. 3.9.

11. Verkauf

11.1. Für die Geschäftsabwicklung auf der Veranstaltung ist der Aussteller alleine verantwortlich und haftbar. Matimako kann hierfür in keiner Weise Garantien, Haftungen oder andere Verantwortung übernehmen.

12. Veranstaltungsmedien

12.1. Mit Zustandekommen des Ausstellervertrages ist Matimako berechtigt, die vom Aussteller angegebenen Daten in den für die Veranstaltung vorgesehenen Medien zu veröffentlichen. Dies können gedruckte und digitale Medien sein, die auch ohne Zugriffsschutz von jedermann eingesehen, gespeichert, gedruckt und weitergegeben werden können.

12.2. Die angegebenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten können bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn geändert, korrigiert oder für die Veröffentlichung gesperrt werden.

12.3. Der Grundeintrag bestehend aus Logo sowie Kontaktdaten (Ausstellername / Firmierung, Postanschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Webseite, Facebook, Instagram, Auflistung (auch verkürzt) der auf der Veranstaltung angebotenen Marken/Produkte) ist im Standpreis inkludiert. Darüber hinaus gehende Einträge sind entsprechend den Mediadaten für Veranstaltungsmedien kostenpflichtig und können separat vom Aussteller gebucht werden.

12.4. Ein wirksamer Vertrag über erweiterte Einträge in den Veranstaltungsmedien kommt erst nach schriftlicher Bestätigung (per Post, Fax oder E-Mail) durch Matimako zustande. Matimako behält sich das recht vor, die Annahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

12.5. Der Aussteller ist verpflichtet, die für die in den Veranstaltungsmedien gebuchten Formate benötigten Daten in den in den Mediadaten für Veranstaltungsmedien angegebenen Formaten bis zum angegebenen Datum (Datenschluss, Anzeigenschluss) digital zur Verfügung zu stellen.

12.6. Storniert der Aussteller die Bestellung eines kostenpflichtigen Eintrages bis zum Anzeigenschluss werden 25% der laut Mediadaten für Veranstaltungsmedien entstehenden Kosten in Rechnung gestellt, es sei denn der Aussteller hat den Stornierungsgrund nicht zu vertreten oder kann nachweisen, dass Matimako durch die Stornierung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Stornierung nach Anzeigenschluss ist nicht möglich.

12.7. Für kostenpflichtige Einträge in einem Veranstaltungsmedium stellt Matimako dem Aussteller vor Drucklegung / Veröffentlichung einen Korrekturabzug zur Verfügung. Etwaige Beanstandungen / Reklamationen und Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Aussteller diese spätestens 5 Werktage nach Übersendung des Korrekturabzuges schriftlich anzeigt. In allen anderen Fällen gilt der Korrekturabzug als genehmigt.

12.8. Matimako ist nicht verpflichtet Einträge auf rechtliche Zulässigkeit, insbesondere auf das Vorliegen urheberrechtlich notwendiger Nutzungslizenzen zu überprüfen. Der Aussteller versichert mit Übersendung der Daten, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten wie Bilder, Grafiken, Illustrationen und Texte rechtlich zulässig und frei von Rechten Dritter sind. Der Aussteller stellt Matimako insofern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, Matimako sämtliche durch die Inanspruchnahme von Dritten entstehenden Kosten und sonstige Schäden zu ersetzen.

13. Bewachung

13.1. Matimako beauftragt einen allgemeinen Wachdienst mit der Bewachung des Veranstaltungsgeländes außerhalb der regulären Öffnungszeiten.

13.2. Matimako leistet keine Gewähr für die Bewachung des gebuchten Standes des Ausstellers, der dort gelagerten und ausgestellten Ausstellungsgüter, Exponate und Waren.

13.3. Der Aussteller ist in jedem Fall selber für die Bewachung und den Schutz seines Standes und der dortigen Waren, Exponate und Ausstellungsgüter verantwortlich. Wachpersonal darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Seitens Matimako und nur bei von Matimako zugelassenen Bewachungsunternehmen beauftragt werden. Die Kosten trägt der Aussteller.

13.4. Matimako empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Diebstahlversicherung.

14. Vorbehalte

14.1. Zwingende gesetzliche Vorschriften und Richtlinien sowie behördliche Anordnungen haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Im Falle, dass durch diesen Vorrang oder durch andere Gründe diese Veranstaltungsbedingungen in einzelnen Punkten nicht wirksam sind oder außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Punkte vollumfänglich gültig.

14.2. Der Aussteller ist verpflichtet, sich über alle sicherheitsrechtlichen und in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln auf der Veranstaltung ebenso über die lebensmittel- und (Lebensmittel)hygienerechtlichen Regelungen zu informieren, diese zu beachten und etwaig vorgeschriebene Zeugnisse und Unterlagen am Stand vorzuhalten.

14.3. Die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

14.4. Für Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb von Maschinen, Geräten und sonstigen Apparaten etc.  am gebuchten Stand entstehen, haftet der Aussteller

14.5. Matimako behält sich vor, die vorläufigen Stand- und Flächenpläne, die der Buchung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Beginn der Veranstaltung abzuändern.

15. Veranstaltungsausfall, -verkürzung, -verschiebung

15.1. Kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder nicht im Einflussbereich von Matimako liegende Umstände, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Regelungen der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Corona-Schutzverordnung, Streik oder Terrorgefahr ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, ist Matimako zu deren Absage berechtigt, sie zu verkürzen und nur in Teilen durchzuführen oder zu verschieben. Matimako muss den Aussteller hierüber rechtzeitig nach Bekanntwerden der ursächlichen Umstände unterrichten.

15.2. Kann die Veranstaltung nur in Teilen bzw. verkürzt durchgeführt werden, steht Matimako der auf den erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Anteil der vertraglich vereinbarten Vergütung zu. Darüber hinaus vom Aussteller geleistete Vergütung ist diesem ggf. zu erstatten.

16. Ton- und Bildaufnahmen, Fotografien, Zeichnungen

16.1. Zum Zwecke der Werbung, für analoge und digitale Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (Website, Social Media), der eigenen oder fremden Berichterstattung, der allgemeinen Pressearbeit und der allgemeinen Dokumentation des Veranstaltungsgeschehens ist Matimako berechtigt selber oder durch beauftragte und akkreditierte Unternehmen und Einzelpersonen Fotografien, Film- und Videoaufnahmen, Ton- aufnahmen und Zeichnungen von der Veranstaltung, dem Veranstaltungsgeschehen, den Ausstellerständen, den Ausstellergütern und den auf dem Veranstaltungsgelände anwesenden Personen anfertigen zu lassen.

17. Datenschutz

17.1. Matimako erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und Bestellungen vom Aussteller angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und -erfüllung.

17.2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt, insofern diese für Matimako Leistungen erbringen oder zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages beauftragt bzw. eingesetzt werden.

17.3. Matimako ist berechtigt, die vom Aussteller angegebenen Kontaktdaten (E-Mail, Postanschrift, Telefon, Fax) auch nach Beendigung der Veranstaltung und dem damit einhergehenden Vertragsende zu nutzen, um dem Aussteller Informationen über gleichartige oder zukünftige Veranstaltungen zukommen zu lassen. Dieser Nutzung kann der Aussteller jederzeit durch eine E-Mail an info@matimako-event.de, einen Brief an die Unternehmenspostanschrift oder ein Fax an 02161 – 686 95 21 widersprechen.

18. Nichteinhaltung der Bedingungen

18.1. Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung und ggf. Nachfristsetzung gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, ist Matimako als Veranstalter berechtigt den bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller diese „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen“, die „Technischen Richtlinien“, die „Hygienischen Richtlinien“ sowie die Haus- bzw. Platzordnung zum Veranstaltungsort der jeweiligen Veranstaltung als in allen Teilen rechtsverbindlich und Vertragsbestandteil an.

19.2. Zusatzvereinbarungen, Absprachen, Regelungen aller Art bedürfen der Schriftform und schriftlichen Zustimmung Seitens Matimako.

19.3. Alle Ansprüche Seitens der Aussteller gegen Matimako verjähren binnen eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt, an der der Aussteller teilgenommen hat.

19.4. Dem Aussteller steht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht oder die Möglichkeit zur Aufrechnung zu.

19.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

19.6. Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen. Sollten dadurch einzelne Punkte der Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen oder anderer Vertragsgrundlagen außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Regelungen in vollem Umfang gültig.

19.7. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei Eintreten eines solchen Falls eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

19.8. Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er seinen Sitz im Ausland, wird aus ausschließlicher Gerichtsstand Mönchengladbach vereinbart. Matimako ist berechtigt, am Sitz des Ausstellers Klage zu ergeben.

19.9. Ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist anwendbar. Maßgeblich ist zudem alleine die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Stand: 02.01.2024